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ZK2 2022 4

Rechtsschutz in klaren Fällen/vorsorgliche Massnahmen

Schwyz · 2022-04-08 · Deutsch SZ
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Rechtsschutz in klaren Fällen/vorsorgliche Massnahmen | Rechtsschutz in klaren Fällen

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt.
  3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin eine Par- teientschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einle- gung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10‘000.00.
  5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 8. April 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. April 2022 ZK2 2022 4 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, gegen B.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen/vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küss- nacht vom 21. Januar 2022, ZES 2021 125);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Vorinstanz den Berufungsführer mit Verfügung vom 21. Januar 2022 verpflichtete, die auf dem Dach seiner Liegenschaft D.________ zur Begrü- nung des Daches eingebrachte Substanz (Granulat und Kompost) innert einer Frist von 10 Tagen zu entfernen und für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.00 im Sinne von Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO an- ordnete (vgl. angef. Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1);

- der Berufungsführer diese Verfügung am 2. Februar 2022 beim Kan- tonsgericht anfocht (KG-act. 1);

- das Kantonsgericht den Berufungsführer mit Verfügung vom 3. Februar 2022 aufforderte, einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskos- ten von Fr. 2'000.00 bis spätestens am 21. Februar 2022 zu bezahlen (KG- act. 2);

- der Berufungsführer den Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht leiste- te;

- das Kantonsgericht dem Berufungsführer mit Verfügung vom 4. März 2022 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kos- tenvorschusses bis zum 21. März 2022 ansetzte und ihm für den Unterlas- sungsfall androhte, nicht auf seine Berufung einzutreten (KG-act. 11);

- der Berufungsführer den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf seine Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;

Kantonsgericht Schwyz 3

- die Beschwerdegegnerin eine Honorarrechnung von Fr. 3'073.95 ein- reichte;

- die Berufungsschrift lediglich zwei Seiten umfasst, die Berufungsgegne- rin jedoch mit einer zwanzigseitigen Berufungsantwort bei einem Stundenan- satz von Fr. 250.00 reagierte;

- sowohl die Wichtigkeit als auch die Schwierigkeit der vorliegenden Strei- tigkeit als gering zu erachten sind;

- der Berufungsführer der Berufungsgegnerin in Anwendung von Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie §§ 2 und 6 GebTRA eine wegen Unange- messenheit zu reduzierende Parteientschädigung zu leisten hat;

- über das Nichteintreten auf die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt.

3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, der Berufungsgegnerin eine Par- teientschädigung von Fr. 1‘000.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfas- sungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einle- gung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 10‘000.00.

5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 8. April 2022 kau